TPD2 Artikel 20

Was ist diese “ominöse” TPD2, von der immer gesprochen wird?

Offiziell ist ihr Name

RICHTLINIE 2014/40/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 3. April 2014
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung,
die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur
Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG,

sie wird aber meist kurz TRL / TPD (D steht hier für Direktive) genannt. Es handelt sich um eine EU-Richtlinie, die Herstellung, Aufmachung und Handel von Tabakprodukten EU-weit regeln soll. Das E-Dampfgerät incl. Liquid ist nun aber kein Tabakprodukt und so haben sie in der EU den Passus “verwandte Erzeugnisse” zugefügt, um in dieser Richtlinie auch das Dampfen regulieren zu können.

Die EU-Mitgliedsstaaten hatten seit Erlass zwei Jahre Zeit, die Direktive in nationales Recht umzusetzen. Dies ist in vielen Staaten auch bereits geschehen, wobei der vorgegebene Rahmen der Direktive teilweise noch deutlich verschärft wurde.

Regelungen der TPD2

In Artikel 20 sind schließlich die Regelungen bezüglich des Dampfens festgelegt. Hier in Kürze die wesentlichen Punkte:

  • Nachfüll-Flaschen werden auf einen Inhalt von 10 ml begrenzt. Das gilt für Fläschchen mit nikotinhaltigen Flüssigkeiten. Als wer denkt, dies würde ja für „Base“ nicht gelten, der irrt leider.
  • Nikotinhaltige Flüssigkeiten sind auf 20 mg/ml Nikotin beschränkt.
  • Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen werden im Füllvolumen (Tank oder Kartusche) auf 2 ml begrenzt. Das betrifft also nicht die Größe von Tanks an nachfüllbaren Verdampfern. Das würde es nur, wenn sie vorbefüllt in den Verkehr gebracht werden sollten, was nahezu nie der Fall ist.
  • Dampfgeräte und Nachfüllflaschen müssen mit einem Mechanismus versehen sein, der ein Auslaufen beim Nachfüllen verhindert. An den Spezifikationen arbeitet gerade ein griechisches Institut im Auftrag der Kommission.
  • Dampfgeräte und Nachfüllflaschen müssen kindersicher sein.
  • Dampfgeräte müssen das Nikotin gleichmäßig abgeben. Dies gilt jedoch für die für das jeweilige Gerät normalen Gebrauchsbedingungen.
  • Gefährliche Dampfgeräte können verboten werden (wobei noch festgelegt werden muss, was “gefährlich” bedeutet).
  • Die Verwendung bestimmter Aromen darf eingeschränkt werden.
  • Wird ein bestimmtes Modell in drei Mitgliedsstaaten verboten, so kann die EU-Kommission dieses Verbot auf die gesamte EU ausweiten.
  • Dampfgeräte und Liquids müssen – bevor sie in Verkehr gebracht werden – gemeldet werden. Ein neues Produkt (auch wenn es sich dabei um ein lediglich geringfügig modifiziertes Produkt handelt, welches eigentlich schon im Verkehr ist) darf erst sechs Monate nach der Meldung in den Verkehr gebracht, also verkauft werden, obwohl während dieser Frist keinerlei Überprüfung des Produkts stattfindet.
  • Ein weitreichendes Werbeverbot für Dampfgeräte und Liquids wird eingeführt.

Auswirkungen

Das klingt für den unbedarften Leser nicht ganz so dramatisch, wird aber im Ergebnis das Dampfen in der Form, wie es jetzt von Millionen Menschen genossen und geschätzt wird, enorm beeinträchtigen und beschränken. Gerade die Meldeverfahren werden von sehr vielen kleineren Herstellern und Händlern nicht durchzuführen sein. Das bleibt eine Sache für die großen Tabakkonzerne, die inzwischen vermehrt mit meist auf Dauer untauglichen Geräten auf den Markt drängen.

Die Maßstäbe für die Kindersicherheit und den Schutz vor Leckage werden – selbst wenn sie nicht fanatisch festgelegt werden – von vielen erprobten und bewährten Geräten nicht einzuhalten sein. Insgesamt wird sehr viel von diesen Vorgaben abhängen. Bei der Richtlinie handelt es sich um eine Regulierung, die Mindestgrenzen vorgibt. Eine freiere Regulierung ist also nicht möglich, eine deutlich strengere Regulierung jedoch sehr wohl. In Deutschland ist eine solche weitaus strengere Regulierung künftig zu befürchten. Zuständig für die Ausgestaltung ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter Bundesminister Christian Schmidt, der eine ausgesprochen restriktive Regulierung wünscht. In einem offiziellen Interview sagte er im Jahr 2014:

Andererseits werden wir bei der nationalen gesetzgeberischen Umsetzung der Tabakproduktrichtlinie unsere Möglichkeiten ausschöpfen. Bei den Bemühungen um eine schärfere Regulierung der E-Zigarette, die leider in der europäischen Tabakproduktrichtlinie nicht verankert wurde, lasse ich nicht locker.


Wer sich noch weitreichender über dieses Thema informieren möchte, dem sei der Artikel

Die neue EU-Tabakrichtlinie (2014/40/EU)

im Blog von Rursus ans Herz gelegt.